Betriebswahlvorstand

Betriebswahlvorstand
Gremium zur Vorbereitung und Durchführung der Betriebswahl ( Betriebsrat); bestehend aus mindestens drei Mitgliedern. Der B. ist vom Betriebsrat spätestens acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit zu bestellen; hilfsweise wird der B. vom  Arbeitsgericht (§§ 16 II, 18, 23 II BetrVG), in besonderen Fällen auch von einer  Betriebsversammlung (§ 17 BetrVG) bestellt. Im vereinfachten Wahlverfahren für Kleinbetriebe (5-50 wahlberechtigte Arbeitnehmer) wird der B. in einer Wahlversammlung gewählt (§§ 14a, 17a BetrVG).
- Vgl. auch die drei Wahlordnungen zum MitbestG. vom 23.6.1977 (BGBl I 861, 893, 934).
- Aufgaben: Rechtzeitige Einleitung und Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem MitbestG.

Lexikon der Economics. 2013.

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